WoVermRG § 2 (1a)Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1). Den gesamten Gesetzestext lesen Sie hier:
Das Bestellerprinzip im VERKAUF
gilt seit dem 23.12.2020
für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, wenn diese an Privatpersonen verkauft werden.
Der Besteller – in der Regel der Verkäufer – hat mindestens 50% der Maklercourtage zu übernehmen.