Das Bestellerprinzip in der VERMIETUNG
- gilt seit dem 1. Juni 2015
- gilt nur für die Vermietung von Wohnraum
WoVermRG § 2 (1a)Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1). Den gesamten Gesetzestext lesen Sie hier: